zum Inhalt springen

Die Satzung der Ausbildungsstiftung

Präambel

Die nachfolgend benannte „Ausbildungsstiftung für Rechts- und Gesellschaftswissenschaften an der Universität zu Köln“ wird gegründet zum Zweck der Förderung der rechtswissenschaftlichen Ausbildung und der Fortentwicklung interdisziplinärer Studien an der Universität zu Köln. 

 

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

(1)  Die Stiftung führt den Namen „Ausbildungsstiftung für Rechts- und Gesellschaftswissenschaften an der Universität zu Köln“. 

(2)  Sie ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Köln.  

 

§ 2
Zweck der Stiftung

(1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der rechtswissenschaftlichen Ausbildung, der Studienbedingungen, der Examensvorbereitung und der Lehre an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie die Unterstützung des Austauschs und der Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten der Universität zu Köln. 

(3) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Anschaffung von Fachliteratur und sonstigen Hilfsmitteln für das Rechtswissenschaftliche Seminar; insbesondere sollen grundlegende, moderne elektronische Hilfsmittel, die durch den regulären Etat des Rechtswissenschaftlichen Seminars nicht oder in nicht ausreichender Anzahl angeschafft werden können, zur Verfügung gestellt werden.

Solange darüber hinaus Mittel zur Verfügung stehen, kann der Zweck auch wie nachfolgend beschrieben verwirklicht werden durch

1.  die Finanzierung von Aushilfspersonal für besondere Projekte des Rechtswissenschaftlichen Seminars, die durch den allgemeinen Personaletat der Universität zu Köln nicht finanziert werden können,

2.  die Förderung der Ausbildung  und die Verbesserung der Studienbedingungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln,

3.  die finanzielle Unterstützung von interdisziplinären Studien, an denen die Rechtswissenschaftliche Fakultät beteiligt ist und

4.  die Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf Informationen über die rechtswissenschaftliche Ausbildung, vor allem betreffend das Hochschulstudium. 

 

§ 3
Gemeinnützigkeit 

 (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(2)  Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  

(3)  Niemand darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch Vergütungen, die nicht den allgemeinen rechtlichen Vorgaben entsprechen, begünstigt werden.   

 

§ 4
Grundstockvermögen, Verwendung der Stiftungsmittel 

(1)    Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus Barvermögen in Höhe von 50.000.- EUR. Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu, soweit diese ausdrücklich oder nach den Umständen dazu bestimmt sind. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht zu seiner Vermehrung bestimmten Zuwendungen an die Stiftung sind entsprechend dem in § 2 genannten Stiftungszweck zu verwenden.

(2)  Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten.

(3)  Die Stiftung darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden und kann freie Rücklagen dem Grundstockvermögen zuführen. 

(4)  Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. 

(5)  Die Stiftung kann die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen übernehmen.  

 

§ 5
Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung
 

(1)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(2)  Die Stiftung führt ein Vermögensverzeichnis und eine nach Fördersegmenten getrennte, geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben.   

 

§ 6
Organe der Stiftung
 

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Stiftungskuratorium.  

 

§ 7
Gemeinsame Vorschriften für Vorstand und Stiftungskuratorium 

(1) Die Organe werden von ihren Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnung einberufen. Die Vorschriften in § 9 Absatz 4 und § 12 Absatz 1 bleiben unberührt. Die Organe sind beschlussfähig, wenn 2/3 ihrer Mitglieder anwesend sind. 

(2) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.  

(3) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben und bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren sind. Jedes Organmitglied erhält eine Abschrift.

(4) An Beschlussfassungen im Wege des schriftlichen Verfahrens müssen sich mindestens 2/3 der Organmitglieder, darunter die Vorsitzenden, beteiligen. Über das Ergebnis ist ein allen Organmitgliedern unverzüglich zuzuleitendes Protokoll zu fertigen.  

(5) Die Organmitglieder haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten.   

 

§ 8
Vorstand
 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Direktorium des Rechtswissenschaftlichen Seminars der Universität zu Köln, das zurzeit drei Mitglieder umfasst. Vorsitzender ist der Geschäftsführende Direktor. 

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied sein Ressort bis zur Berufung eines Nachfolgers.

(3) Der Vorstand amtiert für die Dauer der Berufung als Direktorium des Rechtswissenschaftlichen Seminars. Diese erfolgt unbefristet durch die Mitglieder der engeren Fakultät der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln. Sie endet durch Abberufung durch mindestens 2/3 der Mitglieder des Stiftungskuratoriums oder durch Rücktritt des Direktoriums. Nach Beendigung der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand fort. 

(4) Kuratoriumsmitglieder und Mitarbeiter der Stiftung können dem Stiftungsvorstand nicht angehören.  

(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung.  

 

§ 9
Aufgaben und Einberufung des Vorstandes
 

(1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Beschlüsse des Stiftungskuratoriums. 

(2) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden vertreten.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.  Sie kann bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden.  

 

§ 10
Stiftungskuratorium  

(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus insgesamt sieben Personen. Vorsitzender des Kuratoriums ist der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln. Sechs weitere Mitglieder des Kuratoriums werden in offener Abstimmung aus der Mitte der Engeren Fakultät der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln gewählt. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mindestens ein Mitglied des Kuratoriums muss aus der Gruppe der Studierenden und ein Mitglied muss aus der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stammen.

 (2) Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Stiftung können dem Stiftungskuratorium nicht angehören.  

(3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums wird aus der Mitte des Kuratoriums gewählt.

(4) Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung.  

 

§ 11
Aufgaben des Stiftungskuratoriums  

(1) Das Stiftungskuratorium begleitet und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird.

(2) Der Beschlussfassung durch das Stiftungskuratorium unterliegen insbesondere:

1. die Berufung und Abberufung des Vorstandes sowie die diesen betreffenden Rechtsverhältnisse,

2. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes,

3. die Genehmigung des Jahresabschlusses,

4. die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes.

(3) Der Vorsitzende des Stiftungskuratoriums zusammen mit einem weiteren Mitglied des Stiftungskuratoriums oder zwei vom Stiftungskuratorium Beauftragte vertreten gemeinsam die Stiftung gegenüber dem Vorstand.  

 

§ 12
Einberufung des Stiftungskuratoriums  

(1) Das Stiftungskuratorium wird von seinem Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber  einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden.

(2) Das Stiftungskuratorium kann auch von einem Drittel seiner Mitglieder oder dem Stiftungsvorstand einberufen werden, wenn eine angemessene Zeit seit deren schriftlich begründetem Einberufungsantrag verstrichen ist.  

 

§ 13
Satzungsänderung  

(1) Die Stiftungssatzung ist zu ändern, wenn dies nach Auffassung des Vorstandes und Stiftungskuratoriums wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen geboten ist; sie kann geändert werden, wenn dies im Interesse der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Stiftung zweckmäßig ist.

(2) Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Stiftungskuratoriums.

(3) Über Satzungsänderungen ist die Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterrichten.

  

§ 14
Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung 

(1) Der Stiftungszweck ist an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn die Aufgaben der Stiftung wegfallen oder deren Erfüllung nicht mehr sinnvoll ist. Der geänderte Zweck soll dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen. Der Änderungsbeschluss wird erst mit der Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde wirksam.

(2) Die Stiftung ist mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenzulegen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise möglich ist.

(3) Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn der Stiftungszweck auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden kann und dies auch durch eine Anpassung des Stiftungszwecks nicht möglich ist.

 (4) Die vorstehenden Maßnahmen bedürfen einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes und des Stiftungskuratoriums.

 (5) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt ihr Vermögen an die Universität zu Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für die wissenschaftliche Arbeit des Rechtswissenschaftlichen Seminars zu verwenden hat. 

 

§ 15

Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde  

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.  

 

§ 16

Stellung des Finanzamtes  

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§ 17

Stiftungsaufsichtsbehörde  

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Unterrichtungs-, Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.  

 

§ 18

Inkrafttreten  

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.